Unsere Geschichte

Statuten von 1921 des Wessler Ringreitervereins

§ 1 Auf Anregung und Einladung hat sich hierorts unter dem heutigen Dato ein Ringreiter-Verein gebildet, um das althergebrachte Volksfest wieder neu zu beleben, damit das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit der ganzen Einwohnerschaft erhalten und gekräftigt werde.

§ 2 Dem Verein können nur Ortsangesessene von Wesseln und Wildpfahl und deren Familienangehörige als Mitglieder beitreten. Auswärtige können in den Verein als passive Mitglieder aufgenommen werden.

§ 3 Der Verein besteht aus aus act. und pass. Mitgliedern

§ 4 Die act. Mitglieder bilden die Reiter, diese haften für alle Angelegenheiten des Vereins ferner für seine Person und sein Pferd selbst.

§ 5 Die pass Mitglieder zahlen als Beitrag 6 M a Paar. Alleinstehende Personen weiblichen Geschlechts, welche dem Verein als Mitglieder beitreten, zahlen 3 M. Beitrag, die Unverheirateten pass haben dafür ebenso wie die Unverheirateten act. eine Dame frei einzuführen. Für diesen Beitrag können sie an allen Festlichkeiten des Vereins frei teilnehmen.

§ 6 Jedes Jahr findet an einem auf der Generalversammlung zu bestimmenden Sonntag eine Festlichkeit des Vereins statt.

§ 7 Die Festlichkeit besteht aus einem Ringreiten und nachfolgenden Ball. An dem Reiten müssen alle act Mitglieder des Vereins teilnehmen, sofern Krankheit sie nicht hindern. Wer nicht erscheint zum Reiten ist ohne weiteres aus dem Verein ausgeschlossen und kann keinen Anspruch auf ein etwaiges Vermögen des Vereins erheben. Der Ball am Sonntag kann ein öffentliches Tanzvergnügen sein.

§ 8 Beim Reiten haben alle Teilnehmer den Anordnungen des Führers unbedingt Folge zu leisten. Trunkenheit während des Reitens, unanständiges Betragen und schlechte Behandlung der Pferde haben eine sofortige Ausschließung des Betreffenden aus dem Verein zur Folge. Ebenso für diejenigen welche auf dem Balle sich den Anordnungen des Vorstandes nicht fügen Der Vorstand beschließt darüber.

§ 9 Die Reihenfolge beim Reiten wird durch Auslosen bestimmt. Es werden 3 Preise ausgeritten. Das Reiten dauert 2 Stunden Die höchste Ringzahl ergiebt den 1. Preis mit der Königswürde. Die nächsthöchste Zahl ergiebt den 2. Preis und die dritthöchste Zahl ergiebt den 3. Preis. Bei gleich hoher Ringzahl werden die Preise ausgeritten. Es wird bemerkt das ein Mitglied nur einen Preis erhalten kann, erhält einer mehr als einen Preis, so bleibt der größere Preis sein Eigentum, den niedrigeren bekommt der Reiter mit der nächsthöchsten Ringzahl oder sind mehrere davon vorhanden, so konkonrieren sie unter einander durch Ausreiten.

§ 10 Es darf nur im Galopp unter den Ringbaum hindurch geritten werden. Schritt oder Trapp machen einen etwaigen Gewinn ungültig.

§ 11 Am ersten Sonnabend im Mai eines jeden Jahres findet eine Generalversammlung statt. Auf derselben findet Rechnungsablage, Ein- und Austritt von Mitgliedern und Beschlußfassung über ein im Laufe des Sommers abzuhaltendes Ringreiterfest statt.

§ 12 Der Vorstand besteht aus einen Vorsitzenden einen Schriftführer und einen Kassierer Der Vorstand besorgt alle äußeren Angelegenheiten des Vereins selbständig.

§ 13 In der Folge findet Aufnahme neuer Mitglieder sowohl act als auch pass, durch Stimmenmehrheit der act Vereins statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 14 Tod, Konkurs oder Austritt eines Mitgliedes löst den Verein nicht auf. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter 8 sinkt. Ein etwaiges Vermögen des Vereins fällt an die act Mitglieder zu gleichen Teilen Die Vereins-Utensilien werden im Vereinslokal aufbewahrt und einen sich etwa neu bildenden Ringreiterverein vermacht.

Umstehende Statuten wurden in der Versammlung am 2. Juni 1921 verfaßt und angenommen

Wesseln den 2. Juni 1921

Der Vorstand

Vorsitzender   Schriftführer   Kassierer
Detl Tiedje     E. Jacobs.       Th Polke

(Auf dem Dienstsiegel sind schwach zu erkennen: Kr. Norderdithmarschen, Weddingstedt. Von dem Eintrag des Beamten kann ich nur das Datum erkennen: 5. Juni 1921. Ein Teil des Eintrags und des Siegels wurde abgeschnitten, als der Buchbinder das ursprünglich lose Kanzleipapier in das Protokollbuch eingebunden hat.)